§ 38 WindSeeGErstattung von Sicherheiten an Bieter ohne ZuschlagDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat. |
§ 38 WindSeeGErstattung von Sicherheiten an Bieter ohne ZuschlagDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat. |