§

§ 40 WindSeeG

Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts

(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein Eintrittsrecht, wenn

1.
sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche vollständig oder überwiegend mit der Fläche überschneidet, die Gegenstand des bestehenden Projekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zurückgestellt waren,
2.
für das bestehende Projekt zu beiden Gebotsterminen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist,
3.
er weder ganz noch teilweise für das bestehende Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen Zuschlag erhalten hat,
4.
er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 eine wirksame Verzichtserklärung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat,
5.
er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 die Unterlagen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die zuständige Landesbehörde übergeben hat und
6.
er in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche ein Gebot abgegeben hat.

(2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des bestehenden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Fläche. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht, dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwiegenden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.