§

§ 43 WindSeeG

Rechtsfolgen des Eintritts

Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.