§ 65 WindSeeGErstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von PönalenDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
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§ 65 WindSeeGErstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von PönalenDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
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