§ 72 WindSeeGRechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende ProjekteNach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. |
§ 72 WindSeeGRechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende ProjekteNach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. |