§ 79 WindSeeGFachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieDie Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt
|
§ 79 WindSeeGFachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieDie Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt
|