§ 106 WPOMitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für WirtschaftsprüfersachenDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat besteht. |