§ 13a WPOVerkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. (2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in
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§ 13a WPOVerkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. (2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in
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