§ 33 WPOErlöschen der Anerkennung(1) Die Anerkennung erlischt durch
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. |
§ 33 WPOErlöschen der Anerkennung(1) Die Anerkennung erlischt durch
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären. Die Auflösung der Gesellschaft ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. |