§ 4 WiSiVErklärungsberechtigung(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,
(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen. |
§ 4 WiSiVErklärungsberechtigung(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,
(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen. |