§ 40 WODrittelbGBetriebswahlvorstandFür die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27. |
§ 40 WODrittelbGBetriebswahlvorstandFür die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3 und § 27. |