§ 41 WODrittelbGAbberufungsausschreibenDer zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. |
§ 41 WODrittelbGAbberufungsausschreibenDer zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. |