§ 9 WPapGBeschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen. |
§ 9 WPapGBeschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen. |