§

§ 71 WpHG

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts:

1.
das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kundenangaben und Kundenanweisungen, die ihm von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen übermittelt werden, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen,
2.
das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wurden.


§ 64Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung
§ 64aForm der Kundenkommunikation
§ 65Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes
§ 65aSelbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 6 des Wertpapierprospektgesetzes
§ 65bVeräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden
§ 66Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
§ 67Kunden; Verordnungsermächtigung
§ 68Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung
§ 69Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verordnungsermächtigung
§ 70Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung
§ 71Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 72Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems
§ 73Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten
§ 74Besondere Anforderungen an multilaterale Handelssysteme
§ 75Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme
§ 76KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungsermächtigung
§ 77Direkter elektronischer Zugang
§ 78Handeln als General-Clearing-Mitglied
§ 79Mitteilungspflicht von systematischen Internalisierern
§ 80Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 81Geschäftsleiter