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Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHGMaAnzV)

Eingangsformel
§ 1Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung
§ 1aSachkunde des Vertriebsmitarbeiters
§ 1bSachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung
§ 2Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
§ 3Sachkunde des Compliance-Beauftragten
§ 4Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis
§ 5Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 6Zuverlässigkeit
§ 7Einreichung der Anzeigen
§ 8Inhalt der Anzeigen
§ 9Inhalt der Datenbank
§ 10Verantwortlichkeit
§ 11Dauer der Speicherung
§ 12Übergangsregelung
§ 13Inkrafttreten