§ 36 WStrGTaten von Soldaten mit höherem Dienstgrad(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden. |
§ 36 WStrGTaten von Soldaten mit höherem Dienstgrad(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden. |