§ 42 WStrGUnwahre dienstliche Meldung(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |
§ 42 WStrGUnwahre dienstliche Meldung(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. |