§

§ 3 WUFG

Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung nach dem jeweils geltenden Zinssatz für Ausgleichsforderungen im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) zu verzinsen.