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Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)

§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 3Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
§ 4Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 5Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 6Verschwiegenheitspflicht
§ 7Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
§ 8Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
§ 9Sofortige Vollziehbarkeit
§ 10Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
§ 11Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
§ 12Versagung der Erlaubnis
§ 13Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 14Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
§ 15Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
§ 16Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung
§ 17Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
§ 18Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
§ 19Auskünfte und Prüfungen
§ 20Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 21Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 22Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 23Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
§ 24Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
§ 25Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
§ 26Auslagerung
§ 27Organisationspflichten
§ 28Anzeigen; Verordnungsermächtigung
§ 29Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
§ 30Aufbewahrung von Unterlagen
§ 31Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
§ 32Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
§ 33Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
§ 34Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
§ 35Versagung der Registrierung
§ 36Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung
§ 37Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
§ 38Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
§ 39Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 40Berichtspflicht
§ 41Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
§ 42Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 43Zahlungsinstituts-Register
§ 44E-Geld-Instituts-Register
§ 45Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
§ 46Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
§ 47Ausnahme für E-Geld-Instrumente
§ 48Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
§ 49Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
§ 50Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
§ 51Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
§ 52Zugang zu Zahlungskonten
§ 53Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken
§ 54Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle
§ 55Starke Kundenauthentifizierung
§ 56Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten
§ 57Zugang zu Zahlungssystemen
§ 58Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
§ 58aZugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
§ 59Datenschutz
§ 60Beschwerden über Zahlungsdienstleister
§ 61Beschwerden über E-Geld-Emittenten
§ 62Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister
§ 63Strafvorschriften
§ 64Bußgeldvorschriften
§ 65Mitteilung in Strafsachen
§ 66Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
§ 67Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
§ 68Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung