§ 47 ZAGAusnahme für E-Geld-InstrumenteDie §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist. |
§ 47 ZAGAusnahme für E-Geld-InstrumenteDie §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist. |