§ 20 ZahlPrüfbVBeurteilung der Ertragslage(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen. (2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. (3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen. |