§

§ 20 ZollV

Betriebsstoffe für Schiffe

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Schweröle und Schmierstoffe, die auf Wasserfahrzeugen, die ausschließlich in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren verwendet werden. Das gilt nicht für

1.
Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsphotographen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,
2.
schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Getreideheber,
3.
Wasserfahrzeuge, die
a)
zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie Wasserfahrzeuge von Yacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen,
b)
zur Ausübung des Wassersports einem Dritten überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von wem sie geführt werden.
Gegen Entrichtung der Einfuhrabgaben kann zugelassen werden, Schweröle und Schmierstoffe eines nach Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeuges zu anderen Zwecken zu verwenden, wenn das Fahrzeug gelegentlich zu einem Zweck nach Satz 2 Nr. 1 eingesetzt werden soll.

(2) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die auf anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeugen aus einem Drittland eingeführt und auf ihnen zum Motorenantrieb und zum Schmieren - als Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum Heizen - verwendet werden:

1.
Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht,
2.
Treibstoffe in Reservebehältern bis zu 30 Litern und
3.
Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis zu insgesamt 2 Kilogramm.
Die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlossen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß die Betriebsstoffe nicht im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft einfuhrabgabenfrei oder mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Einfuhrabgaben bezogen worden sind oder die Fahrt nach den Umständen nicht zum Erwerb der Betriebsstoffe unternommen worden ist.

(3) Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auf Binnenwasserstraßen verbrachten Betriebsstoffe sind vom Schiffsführer in den in Artikel 293 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex genannten Unterlagen nach Art und Menge unverzüglich anzuschreiben. Mit der Anschreibung gelten sie als in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Dies gilt auch für Betriebsstoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind.