§ 29b ZollVMitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen DatenverarbeitungDer buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden. |
§ 29b ZollVMitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen DatenverarbeitungDer buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden. |