§
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

§ 1Aufgaben der Zollverwaltung
§ 2Verkehrswege
§ 3Zeitliche Beschränkung der Ein- und Ausfuhr
§ 4Gestellung
§ 5Sondervorschriften für Postsendungen
§ 6Zolltarif
§ 7Nichtannahme der Zollanmeldung
§ 8Nämlichkeitssicherung
§ 9Zollbehandlung auf dem Betriebsgelände bestimmter Unternehmen
§ 10Zollamtliche Überwachung
§ 10aZollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
§ 11Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 11aÜbermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11bVerwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
§ 12Weiterleitungsbefugnis
§ 12aÜberwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
§ 12bBefugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
§ 12cAmtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
§ 12dAmtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes
§ 12eÜberwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren
§ 13Verwertung von Waren
§ 14Grenznaher Raum
§ 15Grundstücke und Bauten in Grenznähe, an Freizonengrenzen und auf Flugplätzen
§ 16Enteignung
§ 17Zollbehörden und Zollstellen, Grenzaufsichtsdienst
§ 17aZentralstelle für Risikoanalyse
§ 18Öffnungszeiten und Amtsplätze
§ 19Beistand
§ 20Freizonen
§ 21Persönliche Beschränkungen
§ 22Bauten in Freizonen
§ 23Überwachung von Freizonen
§ 24Helgoland
§ 25Beschränkung des Warenverkehrs
§ 26Versand
§ 27Abgabenerhebung zum Pauschsatz
§ 28Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen
§ 29Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
§ 30Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit zur Förderung der Luft- und Schiffahrt
§ 31Steuerordnungswidrigkeiten
§ 31aBußgeldvorschriften
§ 32Nichtverfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Erhebung eines Zuschlags