§ 18 ZPOAllgemeiner Gerichtsstand des FiskusDer allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. |
§ 18 ZPOAllgemeiner Gerichtsstand des FiskusDer allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. |