§ 188 ZPOZeitpunkt der öffentlichen ZustellungDas Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen. |
§ 188 ZPOZeitpunkt der öffentlichen ZustellungDas Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen. |