§ 19a ZPOAllgemeiner Gerichtsstand des InsolvenzverwaltersDer allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. |
§ 19a ZPOAllgemeiner Gerichtsstand des InsolvenzverwaltersDer allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. |