§ 237 ZPOZuständigkeit für WiedereinsetzungÜber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. |
§ 237 ZPOZuständigkeit für WiedereinsetzungÜber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. |