§ 32 ZPOBesonderer Gerichtsstand der unerlaubten HandlungFür Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. |
§ 32 ZPOBesonderer Gerichtsstand der unerlaubten HandlungFür Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. |