§ 402 ZPOAnwendbarkeit der Vorschriften für ZeugenFür den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind. |
§ 402 ZPOAnwendbarkeit der Vorschriften für ZeugenFür den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind. |