§ 420 ZPOVorlegung durch Beweisführer; BeweisantrittDer Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten. |
§ 420 ZPOVorlegung durch Beweisführer; BeweisantrittDer Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten. |