§ 436 ZPOVerzicht nach VorlegungDer Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. |
§ 436 ZPOVerzicht nach VorlegungDer Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. |