§ 447 ZPOVernehmung der beweispflichtigen Partei auf AntragDas Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. |
§ 447 ZPOVernehmung der beweispflichtigen Partei auf AntragDas Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. |