§ 53 ZPOProzessunfähigkeit bei Betreuung oder PflegschaftWird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. |
§ 53 ZPOProzessunfähigkeit bei Betreuung oder PflegschaftWird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. |