§ 540 ZPOInhalt des Berufungsurteils(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend. |
§ 540 ZPOInhalt des Berufungsurteils(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
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