§ 690 ZPOMahnantrag(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (3) (weggefallen) |
§ 690 ZPOMahnantrag(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (3) (weggefallen) |