§ 882 ZPOVerfahren nach dem UrteilAuf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet. |
§ 882 ZPOVerfahren nach dem UrteilAuf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet. |