§ 884 ZPOLeistung einer bestimmten Menge vertretbarer SachenHat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend. |
§ 884 ZPOLeistung einer bestimmten Menge vertretbarer SachenHat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend. |