§ 96 ZPOKosten erfolgloser Angriffs- oder VerteidigungsmittelDie Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. |
§ 96 ZPOKosten erfolgloser Angriffs- oder VerteidigungsmittelDie Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. |