§ 37 ZPOEGÜbergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist. |
§ 37 ZPOEGÜbergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz§ 799a der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Vollstreckung aus der Urkunde vor dem 19. August 2008 für unzulässig erklärt worden ist. |