§ 171d ZVG(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden. (2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. |
§ 171d ZVG(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden. (2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig. |