§
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)

Eingangsformel
§ 1Pflicht zur Bestellung
§ 2Mehrere Beauftragte
§ 3Gemeinsamer Beauftragter
§ 4Beauftragter für Konzerne
§ 5Nicht betriebsangehörige Beauftragte
§ 6Ausnahmen
§ 7Anforderungen an die Fachkunde
§ 8Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
§ 9Anforderungen an die Fortbildung
§ 10Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 10aNachweise nicht betriebsangehöriger Personen
§ 11Übergangsregelung
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anhang I(zu § 1 Absatz 1)
Anhang II