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Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)
| § 1 | Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen | | § 2 | Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung | | § 3 | Geltungsbereich, Konkurrenzen | | § 4 | Strafvorschriften |
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