§
Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV)

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen
§ 3Kennzeichnung
§ 4Ausgabe der Plaketten
§ 5Nachweis der Schadstoffgruppe für im Inland zugelassene Fahrzeuge
§ 6Nachweis der Schadstoffgruppe für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Anhang 1Plakettenmuster (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)
Anhang 2Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen (zu § 2 Abs. 2)
Anhang 3Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3)