§
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972) (HoheSeeEinbrG)

§ 1Zielsetzung
§ 2Sachlicher Geltungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Einbringungsverbot, Ausnahmen
§ 5Erlaubnispflicht, Bedingungen und Auflagen
§ 5aPflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
§ 6Verbrennungsverbot
§ 7Notlage
§ 8Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse
§ 9Verordnungsermächtigungen
§ 10Bußgeldvorschriften
§ 11Vollzugsbeamte
§ 12Unberührtheit von Gesetzen
§ 13Inkrafttreten
Anlage(zu § 4 Satz 2 Nummer 3)Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings