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Art 315c StGBEG

Anpassung der Strafdrohungen

Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.


Art 308Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Art 309Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
Art 310Bekanntgabe der Verurteilung
Art 311Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete
Art 312Gerichtsverfassung und Strafverfahren
Art 313Noch nicht vollstreckte Strafen
Art 314Überleitung der Vollstreckung
Art 315Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
Art 315aVollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten
Art 315bStrafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
Art 315cAnpassung der Strafdrohungen
Art 316Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316aÜbergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316bÜbergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316cÜbergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316dÜbergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Art 316eÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
Art 316fÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
Art 316gÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Art 316hÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Art 316iÜbergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern