§ 6 AAGVerjährung und Aufrechnung(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist. (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
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§ 6 AAGVerjährung und Aufrechnung(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist. (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
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