§ 1 AAppOGliederung der Ausbildung(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre. |
§ 1 AAppOGliederung der Ausbildung(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre. |