§ 144 AktGVerantwortlichkeit der Sonderprüfer§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß. |
§ 144 AktGVerantwortlichkeit der Sonderprüfer§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß. |