§ 316 AktGKein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht. |
§ 316 AktGKein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht. |